Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch Sachverständige. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig.
Schadensfall
Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) oder die nächste Polizeidienststelle.
Wir bieten unseren Kunden diese Serviceleistung separat oder noch besser als Bestandteil unseres Funktionskontrollvertrages an. Wir kümmern uns um die fachgerechte und pünktliche Erledigung der behördlichen Auflagen und erledigen für Sie die komplette behördliche Abwicklung.
Auszug aus den Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 9 Abs. 2 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 3.8.1996 (GVBl. Nr. 17/96 S. 348 ff.):