Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. KORMANN Systemtank® BEHÄLTERBAU-SÜD GmbH - nachfolgend Verkäufer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners - nachfolgend Käufer genannt, unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
Sollte eine oder mehrere Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
II. Angebote und Vertragsabschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Das Montagepersonal des Verkäufers ist nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinaus gehen.
III. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Werk des Verkäufers. Bei Leistungen die beim Käufer Vorort erbracht werden, verstehen sich die Preise frei Baustelle.
Die Preise in den veröffentlichten aktuellen Preislisten des Verkäufers gelten als Richtpreise. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf die in diesen Preislisten enthaltenen Preise besteht nicht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung bzw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht an den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Verkäufer über.
Bei Sendungen, die durch den Werksverkehr des Verkäufers durchgeführt werden, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung den Bestimmungsort erreicht hat.
Die Gefahr geht mit Abnahme, bei Fertigmeldung oder Inbetriebnahme (auch probehalber) oder Weiterbearbeitung der Sache auf den Besteller über.
VI. Montage
Der Besteller hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zügige und ungehinderte Anlieferung und Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Kosten, die z. B. durch Wartezeiten, Unterbrechungen, Entfernen alter Anlagen oder grober Verunreinigungen sowie vorher notwendiges Aufräumen der Baustelle entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
VII. Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel sind. Zudem sichert der Verkäufer eine sach- und fachgerechte Ausführung der Arbeiten zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Produkte des Verkäufers 2 Jahre. Für Fremdprodukte, die durch den Verkäufer vertrieben werden ist die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers ausschlaggebend.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Für geringe Mängel, insbesondere optischer Art, die die Benutzung der Leistung nicht in Frage stellen, oder den Gebrauchswert der Sache nicht stark einschränken, übernehmen wir keine Haftung.
Der Verkäufer hat das Recht nachzubessern. Bei jeder Beanstandung muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Die Gelegenheit zur Nacherfüllung darf, insbesondere durch Baufortschritt, Behälterbefüllung oder Einrichtung von Räumen nicht unverhältnismäßig erschwert werden.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschaden absichern sollen.
VIII. Garantie
Der Verkäufer gewährt dem Käufer auf bestimmte Produkte eine Garantie. Die Voraussetzungen für eine Garantie sind den jeweils gültigen Garantiebestimmungen zu entnehmen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.
Der Käufer verwahrt das (Mit)-Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Der Käufer ist verpflichtet, das (Mit)-Eigentum des Verkäufers gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden an den Verkäufer abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, das (Mit)-Eigentum im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
X. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungsausstellungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
XI. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsversetzungen, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Jeglicher Garantieanspruch entfällt, sofern die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb der vom Verkäufer gelieferten Ware nicht eingehalten werden oder in der Vergangenheit nicht eingehalten worden sind.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist 84453 Mühldorf am Inn. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.